Satzung des Vereins

Freundeskreis Italien -
Verein zur Förderung  der Gemeindepartnerschaft Hofbieber - Unione Montana Acquacheta e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Italien - Verein zur Förderung der Gemeindepartnerschaft Hofbieber - Unione Montana Acquacheta“ und erhält nach Eintragung den Zusatz e.V..
2. Der Sitz des Vereins ist Hofbieber.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda einzutragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) zwischen den Bürger/Innen der Gemeinde Hofbieber (Gemeinde) und den Bürger/Innen des Gemeindeverbandes Unione Montana Acquacheta (Unione) in der Emilia Romagna/Italien.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Vertiefung der Kenntnisse über Land, Bevölkerung, Geschichte, Kultur und Politik zwischen Gemeinde und Unione durch Förderung des Informationsaustausches und Durchführung von entsprechenden Informationsveranstaltungen
• Förderung der Kontakte in schulischen, kulturellen und sportlichen Bereichen durch gemeinsame Veranstaltungen in diesem Bereich,
• Betreuung von Besuchern und Gästen der Unione im Rahmen der angeführten kulturellen, sportlichen oder schulischen Begegnungen,
• Durchführung und Unterstützung kultureller und Begegnungsveranstaltungen zwischen den Bürger/Innen der Gemeinde und der Unione,
• Werbung für Freundschaft zwischen den Bürger/Innen der Gemeinde und der Unione in der Öffentlichkeit.
3. Die Förderung touristischer Interessen ist ausgeschlossen.
4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diese gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hofbieber, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Vereine und Verbände, Gruppen und Organisationen werden.
2. Neben den Mitgliedern gibt es Fördermitglieder, die ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gemäß § 2 fördern. Diesen Fördermitgliedern stehen nicht die Rechte aus § 8 zu. Ihre Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung.
3. Außerdem können durch Beschluss der Mitgliederversammlung voll stimmberechtigte Ehrenmitglieder ernannt werden; dies gilt insbesondere für italienische Vertreter aus den Partnerschaftsgemeinden.
4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Eintritt erfolgt über Annahme durch den Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Grundsätzlich zahlt jedes Mitglied Beiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist in allen Fragen das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung im „Blickpunkt Hofbieber“, amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber gemäß Hauptsatzung der Gemeinde Hofbieber, unter Angabe der Tagesordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ziele, Aufgaben und Strukturen des Vereins. Sie beschließt über eventuelle Satzungsänderungen, die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands und den Ausschluss von Mitgliedern.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen und der Ausschluss eines Mitglieds erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
9. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, den Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin, die Beisitzer sowie zwei Kassenprüfer/innen. Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der stellvertretende Vorsitzende wird nicht gewählt sondern ist der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Hofbieber.
10. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden während der laufenden Amtsperiode abzuwählen.
11. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, ihre(n)/seine(n) Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in sowie mindestens zwei Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf bis zu sechs erhöht werden. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 24 Monate.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller abgegebenen Stimmen.
2. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Gemeinde Hofbieber zur Verwendung für die Partnerschaft im Sinne dieser Satzung zu übertragen.

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